AGB
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1.) Der Besteller hat mit der Auftragserteilung ausdrücklich unsere
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen anerkannt. Es
gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Sie sind
wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei
denn diese werden schriftlich vereinbart.
2.) Alle Vereinbarungen die zwischen den Vertragsparteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der vereinbarten Artikelarten, Preise, Mengen und
der Lieferzeit. Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte sind
stets unverbindlich.
(3.) Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche
Inkassovollmacht im Einzelfall zum Inkasso nicht
berechtigt. Sie sind auch nicht ermächtigt Ware zu-
rückzunehmen oder Reklamationen, welche in jedem Fall
gegenüber uns schriftlich direkt mitzuteilen sind,
entgegenzunehmen oder zu regulieren.
(5.) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis und
Liefermöglichkeit. Wir behalten uns vor, von unseren
Handelsvertretern abgegebene Erklärungen schriftlich
zu bestätigen.
(2.) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung stellt ein bindendes
Angebot dar. Wir sind berechtigt dieses Angebot binnen 2
Wochen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung anzunehmen. Bei ersten
Vertragsschlüssen mit uns unbekannten Auftraggebern behalten
wir uns das Recht vor, gegen Nachnahme zu liefern oder eine
angemessene Vorauskasse zu fordern.
(3.) Für die vom Besteller überlassenen Vorlagen, Muster,
Druckträger oder andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstande übernehmen wir keine Haftung. Der Besteller
kann die Rücklieferung derselben auf eigene Kosten und Gefahr
verlangen.
(4.) An Druckvorlagen, Klischee‘s sowie sonstigen Unterlagen
und Muster behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zur weiteren
drucktechnischen Verwendung zugänglich gemacht
werden. Sie sind auf Verlangen an uns frei
zurückzusenden.
§ 3 Mengen und Materialvorbehalte
(1.) Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und
Ausführung behalten wir uns vor. Unsere Angaben zum Liefer-
und Leistungsgegenstand sind Beschreibungen bzw.
Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften.
Minder- oder Mehrleistungen bis zu 10% werden marktüblich
vorbehalten.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise ,,ab Betriebsstätte". Bei Versendung reist
die Sendung, wenn nicht anders vereinbart, zu Lasten und auf
Gefahr des Käufers. Verpackung und Versandspesen werden
gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen
werden nicht zurückgenommen. Wir behalten uns das Recht vor
unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3.) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
Dieser wird nur gewährt, wenn der Besteller sämtliche
Verbindlichkeiten auch aus früheren Lieferungen
nachgekommen ist.
(4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Hohe
von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu
fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Ver-
zugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigl, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurück-
behaltungsrecht zu,
§ 5 Lieferzeit
(1.) Der Liefertermin bezieht sich ausnahmslos auf die Aus-
lieferung ab Betriebsstätte. lst die Ware versandbereit
und verzögert sich die Versendung durch einen Frachtführer
oder die Übernahme durch den Besteller, gilt die Lieferung am
Tage der Rechnungsstellung als bewirkt und sämtliche
Gefahren gehen auf den Besteller über.
(2.) Störende Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel oder
ahnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse bei uns oder
unseren Lieferanten, entbinden uns von der rechtzeitigen
Lieferung.
(3.) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall
gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Setzt uns der Besteller nachdem wir bereits in Verzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung,
so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4.) Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (2) und Abs. (3) gelten
nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu
vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein lnteresse
an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
(6.) Die Lieferung kann vor dem vereinbarten Liefermonat erfolgen.
In diesem Fall wird jedoch die Rechnung auf den 1. Tag des
vorgesehenen Liefermonats valutiert und erst von diesem Tage
an beginnt die Zahlungsfrist zu laufen. Eingetragener
Liefermonat ,,00" bedeutet Lieferung nach Fertigstellung.
(7.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. ln diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Teillieferung
(1.) Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfange berechtigt,
soweit eine teilbare Leistung i.S.d. § 266 BGB vorliegt und
keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen sind.
(2.) Dieses trifft insbesondere auf Auftrage zu, die aus mehreren
Produkten bestehen und in verschiedenen
Produktionsverfahren und Produktionsstätten erstellt werden.
§ 7 Gefahrenübergang
(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Lieferung ,,ab Werk" vereinbart.
(2.) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken.
Kosten tragt der Besteller.
§ 8 Mängelgewährleistung
(1.) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungsgrund Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
lm übrigen müssen Rügen wegen unvollständiger oder
unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel spätestens 10
Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei uns vorgetragen
werden.
(2.) Soweit nachweislich ein von uns zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Fehlerhafte
Waren sind uns auf unser Verlangen zuzusenden. Nur in diesem
Falle übernehmen wir die mit der Rücklieferung verbundenen
Kosten.
(3.) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus, aus Gründen , die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
weitergehenden Ansprüche des Bestellers - gleich aus
welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb
nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5.) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der
Besteller
wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §
463. 480Abs. 2 BGB geltend macht.
(6.) Die Gewährleistungsfrist betragt 6 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschaden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufsachen bis
zum Eingang aller Zahlungen aus zum Zeitpunkt dieses
Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich
Forderungen aus Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen
oder Forderungen aus Anschlussaufträgen, vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hatten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. ln der Pfändung der Kaufsache
durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, den
Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten zum Neuwert zu versichern. Der Besteller
ist nicht berechtigt die Kaufsache bis zur vollständigen
Bezahlung an Dritte zu verpfänden oder sicherheitshalber zu
übereignen.
(3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen
und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Hohe des Endbetrages (ein-
schl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Weiterveräußerung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist,oder Zahlungseinstellung vorliegt. lst aber dies der
Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
(5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar verrnischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 10 Rücktritt
(1.) Wir sind berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Vertrag
zurückzutreten.
(2.) Wichtige Gründe sind insbesondere Zahlungs- oder An-
nahmeverzug des Bestellers, Zahlungsschwierigkeiten oder
Versteigerung einer geforderten Sicherheitsleistung.
(3.) Treten wichtige Gründe ein, so werden gewahrte Kredite sofort
fällig. Die Aufrechterhaltung der Kreditgewährung im Rahmen
der vorgenannten Zahlungsziele wird in unser Ermessen gestellt.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an
seinem Wohn- oder Geschäftssitz gerichtlich zu verklagen.